Nachträglicher Erwerb des Mittelschulabschlusses    § 56 VSO

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule kann nachträglich durch eine Leistungsfeststellung erworben werden.

(2) 1 Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik sowie nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers auf zwei der Fächer Englisch, Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Arbeit-Wirtschaft-Technik. 2 Für Bewerberinnen oder Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache. 3 Für Bewerberinnen oder Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, tritt auf Antrag an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache.

(3) 1 In der Leistungsfeststellung können schriftliche und mündliche Leistungsnachweise oder eines von beiden verlangt werden. 2 In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Arbeiten von der Dauer je einer Unterrichtsstunde zu fertigen. 3 Die Dauer der Leistungsfeststellung beträgt für jede Bewerberin und jeden Bewerber zweimal zwei Stunden. 4 Bei der inhaltlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung soll auf die berufliche Situation der Bewerberin oder des Bewerbers Rücksicht genommen werden.

(4) 1 Zur Leistungsfeststellung wird zugelassen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. 2 Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich der Leistungsfeststellung an jeder Mittelschule mit einer Jahrgangsstufe 9 unterziehen.

(5) 1 Die Mittelschule bildet eine Feststellungskommission. 2 Diese besteht aus drei Lehrkräften, die an der Mittelschule unterrichten. 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt das vorsitzende Mitglied und setzt unverzüglich den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung fest.

(6) 1 Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist erworben, wenn die Durchschnittsnote aus allen Fächern der Leistungsfeststellung mindestens 4,00 beträgt und in höchstens einem Fach eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde. 2 Hierüber wird ein Zeugnis ausgestellt.

(7) 1 Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist auch nachgewiesen, wenn in der besonderen Leistungsfeststellung nach § 63 die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Fächern mindestens 4,00 beträgt und in höchstens zwei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. 2 Die Bewerberin oder der Bewerber erhält auf Antrag ein Zeugnis.